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Sonderabschreibung für denkmalgeschützte Gebäude

Steuervorteile nutzen: Sonderabschreibungen für denkmalgeschützte Gebäude

Investitionen in denkmalgeschützte Immobilien erfreuen sich bei kapitalanlageorientierten Immobilienbesitzern großer Beliebtheit – und das aus gutem Grund. Neben dem Charme und der historischen Bedeutung bieten denkmalgeschützte Gebäude erhebliche steuerliche Vorteile in Form von Sonderabschreibungen. Hier erfahren Sie, wie Sonderabschreibungen funktionieren und welche Bedingungen für den Erhalt dieser Steuervorteile erfüllt sein müssen.

Was sind Sonderabschreibungen?

Sonderabschreibungen ermöglichen es Eigentümern von denkmalgeschützten Immobilien, den Wertverlust ihrer Gebäude für steuerliche Zwecke schneller und in größeren Beträgen geltend zu machen, als es die reguläre lineare Abschreibung erlauben würde. Auf diese Weise können die Kosten für die Instandhaltung, Sanierung oder Modernisierung solcher Gebäude teilweise von der Steuer abgesetzt werden.

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme

Um die steuerlichen Anreize für Baudenkmäler in Anspruch nehmen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Denkmalstatus: Das Gebäude muss offiziell als Baudenkmal anerkannt sein. Dies wird in der Regel durch eine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde bestätigt.
  1. Genehmigung der Maßnahmen: Sämtliche Baumaßnahmen müssen mit der Denkmalschutzbehörde abgestimmt und von ihr genehmigt sein.
  1. Sanierungskosten: Nur die Kosten, die unmittelbar für die Erhaltung des Denkmals oder für die Wiederherstellung seiner Nutzungsfähigkeit aufgewendet werden, qualifizieren sich für die Sonderabschreibung.
  1. Zweckbindung: Die Immobilie muss nach der Sanierung entweder selbst genutzt oder vermietet werden.

Steuerliche Begünstigungen im Detail

Die steuerlichen Vorteile für denkmalgeschützte Immobilien sind in § 7i des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt. Im Grundsatz dürfen Eigentümer diese Sonderabschreibungen in Anspruch nehmen:

  • Eigennutzer können über einen Zeitraum von zehn Jahren bis zu neun Prozent der Sanierungskosten jährlich abschreiben.
  • Vermieter haben die Möglichkeit, in den ersten acht Jahren je neun Prozent und in den darauffolgenden vier Jahren je sieben Prozent der Sanierungskosten steuerlich geltend zu machen.

Diese Sonderabschreibungen können zusätzlich zur linearen Abschreibung für Abnutzung eingesetzt werden, wodurch eine erhebliche Steuerersparnis erreicht werden kann.

Praktische Tipps für denkmalgeschützte Gebäude

  • Qualifizierte Beratung suchen: Vor dem Kauf oder der Sanierung eines denkmalgeschützten Gebäudes sollten Sie die Beratung durch einen Fachmann suchen, der sich mit der Materie auskennt, zum Beispiel einen Anwalt für Steuerrecht oder einen spezialisierten Steuerberater.
  • Dokumentation ist alles: Halten Sie alle Vorgänge, Rechnungen und Korrespondenzen mit der Denkmalbehörde sorgfältig fest. Dies ist entscheidend für den Nachweis der steuerlichen Absetzbarkeit.
  • Fristen beachten: Für die Geltendmachung von Sonderabschreibungen gibt es Fristen, die eingehalten werden müssen. Informieren Sie sich rechtzeitig, damit Sie keine Fristen verpassen.

Fazit

Denkmalgeschützte Gebäude bieten mehr als nur historischen Wert – sie können auch zu einer attraktiven Investition mit erheblichen Steuervorteilen durch Sonderabschreibungen werden. Bevor Sie sich jedoch in ein solches Projekt stürzen, verschaffen Sie sich einen genauen Überblick über die zu erwartenden Verpflichtungen und die möglichen Steuervorteile. Mit der richtigen Planung und Expertenunterstützung können denkmalgeschützte Immobilien eine lohnende Ergänzung Ihres Anlageportfolios sein.

Sehen Sie auch hierzu: Abschreibung für Immobilien

 

Verfasserdatum: 22.03.2024

 

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