News: Abschreibung anhand eines Gutachtens erhöhen!

Immobilienbewertung

In seinem Urteil veröffentlicht der Bundesfinanzhof vom 28.07.2021 (Aktenzeichen IX R 25/19), dass nicht nur die technische Restnutzungsdauer, sondern auch die oftmals kürzere wirtschaftliche Restnutzungsdauer von Immobilien von den Finanzämtern anzuerkennen ist. Für Vermieter können somit die steuerlichen Einsparmöglichkeiten erheblich steigen. Doch es ist Eile geboten, da bereits für Anfang 2023 ein Entwurf zur Gesetzesänderung vorliegt!

Britta Maier-Brunnhuber erklärt die Auswirkungen für Kapitalanleger: „Die meisten Immobilien-Anleger haben die verkürzten Abschreibungsmöglichkeiten bislang gar nicht berücksichtig. Wir stellen oftmals fest, dass selbst die beauftragten Steuerberater Ihre Kunden nicht auf diese Möglichkeit hinweisen. Das neue Urteil bringt Rechtssicherheit und ermutigt Steuerpflichtige, sich nach der tatsächlichen Nutzungsdauer ihrer Immobilie zu erkundigen.“

Der Gebäudeanteil vermieteter Immobilien darf grundsätzlich laut Einkommenssteuergesetz (EstG) § 7 Abs. 4 über 50 Jahre, d.h. zu 2 Prozent pro Jahr, abgeschrieben werden. Die Abschreibungsdauer kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen verkürzt und der steuerliche Vorteil ausgeweitet werden. Wie dies vollzogen wird, war bislang strittig. Diese Möglichkeit beschränkten Finanzämter regelmäßig durch Anforderung detaillierter Bausubstanzgutachten, die nicht nur aufwendig und teuer, sondern in der Praxis auch schwer zu erhalten waren.

Das Urteil bestätigt nun, dass „der Steuerpflichtige sich zur Darlegung der verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer eines zur Einkünfteerzielung genutzten Gebäudes jeder Darlegungsmethode bedienen kann, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint.“

Jeder, der eine Bestandsimmobilie kauft und vermietet, sollte sich genau über die tatsächliche Restnutzungsdauer seiner Immobilie erkundigen, denn das Finanzamt geht immer zunächst von 50 Jahren aus. Der Bund der Steuerzahler weißt darauf hin, dass den Nachweis der kürzeren Nutzungsdauer der Hauseigentümer führen muss.  Durch die Vorlage eines Gutachtens über eine Restnutzungsdauer von beispielsweise 33 Jahren kann die Abschreibung von 2 auf 3 Prozent erhöht werden. Bei einem Gebäudewert von 500.000€ bedeutet dies jedes Jahr eine um 5.000€ erhöhte Abschreibung.

Sie besitzen eine Bestandsimmobilie die aus den 90er-Jahren oder älter ist? Dann rufen Sie uns an und wir klären in Abstimmung mit Ihrem Steuerberater, ob ein Kurzgutachten zu einer verkürzten Restnutzungsdauer führen kann. Die Kurzgutachten amortisieren sich oft bereits nach einem Jahr!!!
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